Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma ECOMOT SYSTEMS UG

I. Allgemeine Bedingungen für die Auftragsabwicklung

§ 1 Geltung der Bedingungen

a) Unsere Angebote und Leistungen erfolgen auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen, erneuten Vereinbarung bedarf. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Gegenstand und Umfang des Auftrages

a) Gegenstand des Auftrages ist die Entwicklung einer individuellen Optimierungssoftware für Verbrennungsmotoren. Jede individuelle Optimierungssoftware wird für das Fahrzeug des Auftraggebers speziell entwickelt und auf das jeweilige Steuergerät des Fahrzeuges geschrieben.

b) Ausbau und Einbau des Steuergerätes, soweit erforderlich, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Auftrages und daher nicht im Preis enthalten. Auf Wunsch des Auftraggebers kann das Steuergerät jedoch von uns ausgebaut und nach der Programmierung wiedereingebaut werden. Dieser Service wird von uns in Rechnung gestellt.

c) Wir liefern unsere Software grundsätzlich ohne allgemeine Betriebserlaubnis. Wir weisen darauf hin, dass die Eintragung der durch unsere Software erreichte Leistungssteigerung in die Fahrzeugpapiere des jeweiligen Fahrzeuges nur durch eine staatlich dazu autorisierte Prüfstelle (TÜV, DEKRA o.ä.) erfolgen kann. Das Fahrzeug darf ohne allgemeine Betriebserlaubnis und Eintrag in die Fahrzeugpapiere nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

d) Rechtliche Hinweise für den Einbau von einem Zusatzsteuergerät
Der Einbau eines Zusatzsteuergerätes stellt eine bauliche Veränderung dar, die ohne Eintrag in die Fahrzeugpapiere mittels kostenpflichtiger Einzelbegutachtung durch Prüfbericht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis und – bei Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr – zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Jegliche Haftung der Firma EcoMot Systems UG für Folgen der Nichteintragung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gilt, dass jede Leistungssteigerung durch ein Chiptuning Auswirkungen auf die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer oder auf die Garantieansprüche gegenüber dem Hersteller haben kann. Eine Haftung der Firma EcoMot Systems UG für Motorschäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

§ 3 Vertragsabschluss, Preise

a) Mündliche Angebote und in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben freibleibend und unverbindlich.

b) Auf Wunsch des Auftraggebers erstellen wir ein speziell ausgearbeitetes, schriftliches Angebot , an das wir 10 Werktage ab Zugang beim Auftraggeber gebunden sind, soweit keine kürzere Frist vereinbart wird. Die Kosten, die durch die Erstellung des Kostenvoranschlages entstehen, können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies vereinbart wurde. Wird der Auftrag erteilt, so werden die Kosten des Voranschlages mit dem Gesamtrechnungsbetrag verrechnet.

c) An Preisangaben durch Dritte sind wir nur gebunden, soweit diese von uns schriftlich gegenüber dem Auftraggeber bestätigt wurden.

d) Durch Unterzeichnen des Auftrages gibt der Auftraggeber sein bindendes Angebot ab. Die Annahme des Angebotes erfolgt innerhalb von 5 Werktagen nach unserer Wahl entweder durch ausdrückliche Auftragsbestätigung oder konkludent durch Ausführung des Auftrages.

e) Auch im Falle der Vermittlung des Auftrages durch Dritte kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen uns und dem im Auftrag benannten Auftraggeber zustande. Sämtliche Leistungen erfolgt ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des im Auftrag benannten Auftraggebers.

f) Bei Auftragserteilung kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

g) Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrages die Notwendigkeit einer Änderung oder Erweiterung des Auftrages, so ist dies dem Auftraggeber anzuzeigen und seine Zustimmung einzuholen. Schriftform ist hierzu nicht erforderlich. Die Mehrkosten werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.

h) Wünscht der Auftraggeber nach Auftragserteilung weitere, über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Leistungen, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

i) Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg aufgrund von Umständen, die in der Beschaffenheit des Auftrags-Gegenstandes liegen und vor Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren, nicht erreichbar ist, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

j) Vereinbarte Serviceleistungen, die über den eigentlichen Optimierungsauftrag hinausgehen, können von uns gesondert in Rechnung gestellt werden.

k) Soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem oder tatsächlichen Liefer- oder Fertigstellungstermin mehr als 3 Monate liegen, behalten wir uns bei Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen von mehr als 10 % eine Preisanpassung vor. Die Umstände, die zu einer Kostenerhöhung geführt haben, werden wir auf Verlangen nachweisen.

l) Unsere Preise gegenüber Verbrauchern schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Unsere Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert in gesetzlicher Höhe ausgewiesen.

m) Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz. Zölle, Abgaben, Verpackung. Versand und Versicherungen sind in unseren Preisen nicht enthalten. Diese werden gesondert berechnet.

§ 4 Anlieferung

a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist uns das Steuergerät bzw. das zu optimierende Fahrzeug zum vereinbarten Termin während unserer Geschäftszeiten an unserem Geschäftssitz zu übergeben. Der Auftraggeber übergibt uns alle für die Programmerstellung notwendigen Informationen und Unterlagen.

b) Auf Wunsch des Auftraggebers holen wir das Fahrzeug vom Auftraggeber oder einem anderen vereinbarten Ort ab. Diese Serviceleistung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers und wird in Rechnung gestellt. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich insoweit nach § 11.

c) Auf Wunsch des Auftraggebers führen wir die Installierung der entwickelten Optimierungssoftware auch an einem anderen vom Auftraggeber zu benennenden Ort durch. Der Mehraufwand wird von uns in Rechnung gestellt.

d) Der Auftraggeber hat uns auf ihm bekannte, nicht offensichtliche Mängel seines Fahrzeuges, die für die Auftragsabwicklung und die Preisbildung erheblich sind oder sein können, hinzuweisen.

e) Übergibt der Auftraggeber das Steuergerät oder sein Fahrzeug nicht zum vereinbarten Termin, sind wir unsererseits nicht an den zuvor vereinbarten Fertigstellungstermin gebunden.

§ 5 Unteraufträge, Probe- und Überführungsfahrten

a) Soweit Arbeiten im Rahmen des Auftrages nicht in unserem Betrieb ausgeführt werden können, sind wir berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

b) Der Auftraggeber gestattet uns hiermit, die notwendigen Transporte bzw. Überführungsfahrten durchzuführen.

Der Auftraggeber gestattet uns hiermit außerdem, notwendige Probe-/Kontroll- und Testfahrten durchzuführen.

c) Unsere Haftung richtet sich nach § 11.

§ 6 Vereinbarung von einer Testphase

a) LKW Neukunden können eine kostenlose Testphase von 20 Werktagen in Anspruch nehmen. Für alle anderen Fahrzeuge gilt dies nicht.

b) Die Bedingungen hierfür sind, dass der umzurüstende LKW ein Fleetboard/Bordcomputer für die Auswertung besitzt und der LKW mit Stammfahrer die gleichen Touren fährt und auch die gleichen Lasten transportiert.

c) Vor der Testphase wird via Fleetboard/Bordcomputer der Verbrauch ausgelesen und es erfolgt eine gemeinsame Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und nach Ablauf von 20 Werktagen werden die Daten wieder ausgelesen.

d) Sollte die Verbrauchreduzierung unter 4% sein, rüsten wir den LKW kostenlos in den Originalzustand zurück. Verringert sich der Verbrauch um mehr wie 4%, dann kommt automatisch ein Kaufvertrag zwischen ECOMOT SYSTEMS UG und dem Kunden zustande. Er kommt auch dann zustande, wenn nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Ablauf der Testphase, der Kunde den LKW nicht zur Umrüstung der ECOMOT SYSTEMS UG, zur Verfügung gestellt hat. Der Preis für die Umrüstung wird vorab im Auftrag vereinbart.

§ 7 Fertigstellung, Abnahme

a) Liefer- und Fertigstellungstermine sind für uns nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich zugesagt werden. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne unser Verschulden nicht termingerecht erfolgen oder der Termin aufgrund höherer Gewalt oder unverschuldeter Betriebsstörungen nicht eingehalten werden kann.

b) Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und entsteht dadurch eine Verzögerung, ist dem Auftraggeber unverzüglich ein neuer Fertigstellungstermin zu nennen.

c) Können wir den verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin ohne Verschulden nicht einhalten, besteht hinsichtlich der dadurch bedingten Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.

d) Nach erfolgreicher Installation teilen wir dem Auftraggeber die Funktionsfähigkeit der Optimierungssoftware/ Fertigstellung mit. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber über jede Verzögerung unverzüglich zu unterrichten und ihm einen neuen Fertigstellungstermin zu benennen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

e) Innerhalb von 3 Tagen nach Mitteilung der Funktionsfähigkeit erfolgt eine gemeinsame Funktionsprüfung durch beide Vertragsparteien. Das Ergebnis wird protokolliert. Nach erfolgreicher Funktionsprüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären und sein Fahrzeug abzuholen.

f) Erklärt der Auftraggeber nicht unverzüglich die Abnahme, können wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Werden innerhalb dieser Frist keine Gründe für die Verweigerung der Abnahme schriftlich erklärt, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.

g) Kommt der Auftraggeber in Verzug der Annahme, sind wir berechtigt, die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr zu berechnen. Das Fahrzeug kann nach unserem Ermessen auch anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.

h) Wünscht der Auftraggeber die Überführung des Fahrzeuges, erfolgt dies auf seine Kosten und Gefahr. Unsere Haftung bei Verschulden richtet sich nach § 11.

§ 8 Nutzungsbefugnis, Urheberrechte

a) Die Optimierungssoftware ist unser geistiges Eigentum und unterliegt in vollem Umfang dem Urheberrechtsschutz.

b) Die Optimierungssoftware darf nur für das Fahrzeug genutzt werden, für das diese entwickelt wurde. Sie darf nicht kopiert, geändert oder vervielfältigt werden.

c) Rechte zur Bearbeitung, Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung der Optimierungssoftware werden nicht eingeräumt.

d) Verkauft der Auftraggeber die Optimierungssoftware bzw. das Fahrzeug, in das die Software installiert wurde, weiter, so gelten die hier genannten Bedingungen uneingeschränkt auch für den neuen Eigentümer. Der Auftraggeber verpflichtet sich insoweit den Käufer dahingehend aufzuklären.

e) Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, uns jede Weitergabe der Software unverzüglich schriftlich unter Angabe der Adresse des neuen Eigentümers anzuzeigen.

§ 9 Zahlung, Aufrechnung

a) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung, Abnahme oder bei Eintritt des Annahmeverzuges gem. § 7 und Aushändigung/Zugang der Rechnung, soweit nichts anderweitig schriftlich vereinbart wurde, sofort und ohne Abzug fällig. Wurde der Auftrag auf der Grundlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt für den Eintritt der Fälligkeit die Bezugnahme auf diesen.

b) Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages tritt unabhängig von etwaigen Erstattungsansprüchen des Auftraggebers gegen Dritte oder eine Versicherung (Haftpflicht, Kasko) ein. Im Falle einer Abtretung dieser Ansprüche an uns wirkt diese nur sicherungshalber, nicht erfüllungshalber.

c) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselkosten gehen zulasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

d) Skonti und Rabatte werden nur gewährt, wenn diese zuvor schriftlich vereinbart wurden.

e) Eine Beanstandung der Rechnung ist nur innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang möglich.

f) Der Auftraggeber kann wegen einer Forderung gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Macht der Auftraggeber einen berechtigten Mangel geltend, so kann er Zahlungen nur in einem dem Mangel angemessenem Umfang zurückbehalten.

g) Ist der Auftraggeber Unternehmer, so sind wir berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Auftraggeber wird über die Art der Verrechnung informiert. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

h) Soweit wir von unserem Recht gebrauch machen, eine Vorauszahlung zu verlangen, sind wir bei Nichtzahlung berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten oder Sicherheit zu verlangen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

a) Wir behalten uns das Eigentum an eingebauten Teilen, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes sind, und an Zubehör bis zur vollständigen, unanfechtbaren Zahlung vor. Besteht zwischen dem Auftraggeber und uns ein Kontokorrentverhältnis, so bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo.

b) Wegen unserer Forderungen aus dem Auftrag steht uns bis zur vollständigen Zahlung ein vertragliches Pfandrecht an den durch den Auftrag in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Die Herausgabe des Fahrzeuges oder sonstiger zu bearbeitender Gegenstände kann von uns bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen verweigert werden.

c) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, so-weit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

d) Der Einsatz unserer Optimierungssoftware ist zeitlich auf 24 Monate begrenzt. Sollte die Software weiterhin eingesetzt werden, so ist eine Zahlung in Höhe von 70 % des eigentlichen Kaufpreises zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Andernfalls wird das Fahrzeug wieder in den Serienzustand zurück gerüstet.

§ 11 Gewährleistung, Garantie, Verjährung, Haftung

a) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, richtet sich unsere Haftung grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.



b) Über die gesetzliche Gewährleistung hinaus können – je nach Auftragsart – individuell Garantien vereinbart werden. Eine Garantiezusage ist jedoch nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.



d) Die Optimierungssoftware darf ausschließlich für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug und Steuergerät verwendet werden. Die Gewährleistung beinhaltet einzig und allein die Funktionsfähigkeit der Optimierungssoftware für das vom Auftraggeber angegebene Fahrzeug bzw. Steuergerät.



e) Änderungen der Optimierungssoftware durch den Auftraggeber führt zum Erlöschen jeglicher Gewährleistungsansprüche.



f) Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei Neufahrzeugen durch Installation der Optimierungssoftware die vom Hersteller gewährte Werksgarantie und/oder Gewährleistungsrechte entfallen können. Eine Haftung unsererseits ist bezüglich des Verlustes dieser Rechte ausgeschlossen.



g) Wir weisen des Weiteren darauf hin, dass es sich bei unsere Leistungsangaben um Werte handelt, die auf Basis eines neuwertigen Fahrzeuges mit geringer Laufleistung in serienmäßigem Zustand ermittelt wurden und die in allen wesentlichen Funktionen dem Mittelwert der Herstellernorm und dem Serienstand entsprechen. Je nach Zustand und Laufleistungen des Fahrzeuges können Leistungsresultate schwanken. Dies stellt keinen Mangel dar.

h) Der Auftraggeber hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen und uns etwaige Mängel spätestens bis zum 3 Werktag nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Auftraggeber möglich zu beschreiben. Geschieht dies nicht, gilt der Vertragsgegenstand als vertragsgemäß geliefert. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel. Ist der Auftraggeber Unternehmer, können Gewährleistungsansprüche nur geltend gemacht werden, wenn und soweit er seiner Untersuchungs- und Rügepflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.



i) Wird uns der Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige per eingeschriebenem Brief.

j) Der Auftraggeber hat uns die Möglichkeit zu geben, den Auftragsgegenstand zu besichtigen und gegebenenfalls eine Freistellungsbescheinigung zu erwirken. Liegt unstreitig ein Mangel vor und ist die Gewährleistung nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen, sind wir berechtigt, die Nachbesserung zu verweigern, wenn uns dadurch unverhältnismäßige Kosten (z.B. Transportkosten) entstehen würden. Das Recht des Auftraggebers, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt hierdurch grundsätzlich unberührt. 



k) Im Übrigen hat uns der Auftraggeber zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns zu diesem Zweck die Seriendatei des Fahrzeuges oder das Fahrzeug selbst zur Verfügung zustellen. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Verbleibt nach der Nachbesserung ein geringfügiger Mangel, besteht kein Rücktrittsrecht.



l) Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen oder anderen nach dem heutigen Stand der Technik nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar. Natürlicher Verschleiß schließt Gewährleistungsansprüche aus.

m) Im Falle des Wiedereinbaues des Steuergerätes oder der Installation unserer Optimierungssoftware durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte, übernehmen wir keine Gewährleistung für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, unsachgemäße Reinigung und Ähnliches verursacht wurden, es sei denn, diese sind durch uns, unsere Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden.



n) Wird der Auftragsgegenstand nach Abnahme Bestandteil eines Werkes des Auftraggebers und ist dieser Unternehmer, so ist die Sachmängelhaftung von dem Zeitpunkt der Weiterverarbeitung/ des Einbaus durch den Auftraggeber an ausgeschlossen. Im Falle des Exportes des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber ist die Sachmängelhaftung spätestens dann ausgeschlossen, wenn der Auftragsgegenstand das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft (EU) verlässt.



o) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels.



p) Wir haften im Falle von Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Regelungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten. In allen übrigen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Bei Schäden aus der Verletzung des Leben, des Körpers oder der Gesundheit bleiben sämtliche gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Auftraggebers unberührt.



q) Wir haften nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug gelassenen Gegenständen, es sei denn, diese sind uns ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden.



r) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 



s) Im Rahmen unserer Allianz-Betriebshaftpflicht Versicherung muss ein Schaden unmittelbar am selben Tag an uns gemeldet werden, da sonst keine Garantieleistung erfolgen kann. Die Garantie erfolgt nur für ein Jahr oder maximal fünfzigtausend Kilometer. Fahrzeuge mit einer Gesamtlaufleistung von über fünfhunderttausend Kilometern sind von der Garantie ausnahmslos ausgeschlossen.

§ 14 Datenschutz

a) Der Auftraggeber erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten einverstanden. Die uns mitgeteilten Daten werden lediglich zur Auftragsabwicklung und sonstiger vertraglicher Beziehung zum Auftraggeber verwendet. Daten werden nicht an Dritte weitergeleitet. Unsere Datenschutzpraxis erfolgt unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 15 Gerichtsstand

a) Es gilt das Recht der BRD

b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag einschließlich Scheck- und Wechselprozesse ist unserer Geschäftssitz, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist.

Dies gilt auch bei Verbrauchern, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben.

c) Hinweis: Wir haben lediglich aus Platzersparnisgründen die männliche Benennungsform gewählt und auf eine zusätzliche weibliche Benennung verzichtet. Eine Diskriminierung von Frauen geht damit nicht einher.